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Satzung

Satzung

Satzung

des Gewerbevereins von Handel und Handwerk der Gemeinde Marklohe e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins: Der Gewerbeverein führt den Namen „Gewerbeverein von Handel und Handwerk der Gemeinde Marklohe e. V.“. Der Sitz des Vereins ist in 31608 Marklohe.

§ 2

Zweck: Der Verein dient der Förderung des gewerblichen und handwerklichen Lebens. Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch und gemeinnützig und soll dem Wohle der Gemeinde Marklohe und seiner Umgebung dienen.

§ 3

Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft: Mitglieder können alle natürlichen Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Erklärung gegen dem Vorstand notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der  Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 5

Beiträge: Jedes  Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Die Beiträge werden jährlich durch Lastschrift eingezogen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder: Jedes Mitglied ist verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und die Ziele des Vereins zu unterstützen.

§ 7

Organe: Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8

Vorstand: Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar
- in den ungeraden Jahren die Wahl des Vorsitzenden und des Schriftführers und- in den geraden Jahren die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassierers.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9

Mitgliederversammlung: Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über die Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit die Beschlussfassung nicht ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn betrifft.

§ 10

Auflösung: Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an den Kindergarten der Gemeinde Marklohe.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nienburg einzutragen.

Marklohe, den 8. September 1992
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 8. September 1992 errichtet.

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